Satzung
„Lebenshilfe Auerbach e.V.“ Stand: 27.11.2013
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Lebenshilfe Auerbach e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Auerbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz unter Nummer VR 30013 eingetragen.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und/oder ihrer psychosozialen Lebenssituation auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Er sieht sich auch als Interessenvertreter dieser Menschen und ihrer Angehörigen.
(2) Aufgaben und Zweck des Vereins sind insbesondere die Schaffung, Unterhaltung und der Betrieb von Einrichtungen, Diensten und Unternehmen sowie die Förderung aller Maßnahmen und die Unterstützung von Einrichtungen, Diensten und Organisationen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen aller Bildungsarten, Bildungsgrade und Altersstufen zum Ziel haben.
(3) Der Verein unterhält zu diesem Zweck u.a. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Kindertageseinrichtungen), Bildungs- und Begegnungseinrichtungen, Angebote zur Arbeit, Beschäftigung, Wohnen und Freizeit, Beratungsstellen sowie Wohn- und Pflegeeinrichtungen, frühe, ambulante, mobile und offene Hilfen (z.B. Familienunterstützende Dienste, Schulassistenz).
(4) Der Verein fördert die Selbst- und Mitbestimmung, die Integration und Inklusion dieser Menschen und wirkt als Institution der Elternselbsthilfe, als Fachverband und als Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten.
(5) Der Verein hat mit geeigneten Mitteln für ein gutes Verhältnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen und Situationen von Menschen mit Behinderung zu werben.
(6) Der Verein soll mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Institutionen und Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind, zusammenarbeiten. Dazu gehört auch die Unterstützung von Organisationen und/oder die Beteiligung, Gründung oder der Erwerb von Einrichtungen und Unternehmen, die sich um die Förderung der satzungsgemäßen Ziele bemühen.
(7) Der Verein ist von Parteien und Konfessionen unabhängig.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) die zuständigen Kostenträger
e) sonstige Zuwendungen und Erträge
(2) Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihnen einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengesellschaft sein. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Mitglieder des Vereins können Eltern, Angehörige, Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung werden, wenn sie bereit sind, durch schriftliche Beitrittserklärungen die Satzung anzuerkennen und Pflichten als Vereinsmitglied zu übernehmen. Wird der Beitritt abgelehnt, so steht den Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 10 Werktagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzureichen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit
d) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder dem Vereinszweck entgegenarbeitet bzw. gegen die Beitragsordnung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 10 Werktagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der geschäftsführende Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(4) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft (außer bei Tod) besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der geschäftsführende Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Entgegennahme eines jährlichen Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichtes
durch den Aufsichtsrat und den geschäftsführenden Vorstand
b) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
c) die Wahl des Aufsichtsrates
d) die Entlastung des Aufsichtsrates
e) die Genehmigung der Wahlordnung für den Aufsichtsrat
f) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen bzw.
Erweiterungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
i) die Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verein
(2) Kandidatenvorschläge zur Wahl in den Aufsichtsrat müssen inklusive des schriftlichen Einverständnisses jedes Kandidaten spätestens 20 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Aufrichtsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder in Abstimmung durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Werktagen und unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung auf elektronischem Postweg ist zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter bzw. einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet, der auch als Versammlungsleiter fungiert. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Jedes Mitglied, auch jede juristische Person bzw. Personengesellschaft, hat eine Stimme. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Aufsichtsrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die als natürliche Personen Vereinsmitglieder sind. Der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und den weiteren Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Dem Aufsichtsrat gehören mit beratender Stimme die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt zu einer Liste zusammengefasst „im Block“ oder in getrennten Wahlgängen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes während der Amtszeit endet durch Niederlegung des Amtes oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates im Amt. Es sei denn, sie sind entsprechend Absatz (2) aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Bei Unterschreiten der Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder während einer Wahlperiode findet eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit statt.
(4) Die Arbeit des Aufsichtsrates wird durch einen, aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, geleitet.
(5) Die Mitarbeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung entstanden sind.
(7) Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis im Verein oder in einem Unternehmen stehen, an dem der Verein mehrheitlich beteiligt ist.
(8) Der Aufsichtsrat tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder nach Abstimmung durch den geschäftsführenden Vorstand. Eine Aufsichtsratssitzung muss von dem Vorsitzenden auch einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder dies wünschen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Werktage, kann aber aus wichtigem Grund verkürzt werden.
(9) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aufsichtsratmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Beschlussfassung auf dem Wege der Telekommunikation ist als Ausnahme zulässig.
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand, berät und begleitet den geschäftsführenden Vorstand in seiner Tätigkeit, überwacht dessen Arbeit und entlastet diesen. Er beteiligt sich nicht am operativen Geschäft.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Er bestimmt einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Der Aufsichtsrat regelt die Vergütung des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Der Aufsichtsrat beschließt Haushalts- und Investitionspläne und prüft die vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegte Jahresrechnung bzw. die geprüfte Bilanz.
(5) Der Aufsichtsrat bestellt den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(6) Der Aufsichtsrat nimmt die Vorstandsberichte entgegen.
(7) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden.
(8) Der Aufsichtsrat beschließt über den Ankauf, die Belastung und/oder Veräußerung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen, soweit dies nicht für bestimmte Geschäfte durch eine Geschäftsordnung an den geschäftsführenden Vorstand übertragen wurde.
(9) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates werden Protokolle angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 11 geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann aus bis zu 2 Mitgliedern bestehen, die den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich sowie einzelvertretungsberechtigt vertreten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt seine Tätigkeit hauptamtlich aus.
(3) Der geschäftsführende Vorstand regelt seine Arbeitsweise in einer vom Aufsichtsrat genehmigten Geschäftsordnung, die Aufgabenverteilung und Kompetenzen im Einzelnen bestimmt.
(4) In seiner Arbeit ist der geschäftsführende Vorstand an Gesetze, Satzungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates und die Geschäftsordnung gebunden. Er unterrichtet den Aufsichtsrat über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins und ist uneingeschränkt auskunftspflichtig.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Vereinsmitglieder werden darauf hingewiesen und erklären ihr Einverständnis, dass personenbezogene Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweilig gültigen Fassung, soweit sie für die Erfüllung der Satzung und Mitgliederverwaltung erforderlich sind, erhoben, gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Dies umfasst insbesondere die erforderliche Datenermittlung entsprechend dem Aufnahmeantrag.
(2) Als Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. sowie des Landesverbandes Lebenshilfe Sachsen e.V. ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten an diese weiterzugeben. Übermittelt werden derzeit Name und Anschrift des Vereinsmitgliedes. Eine weitere Übermittlung an Dritte (BDSG) ist nicht vorgesehen und Bedarf der vorherigen Zustimmung der Vereinsmitglieder.
(3) Im Zusammenhang mit den Aufgaben und dem Zweck des Vereins sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten einschließlich Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage bzw. in anderen Medien zur Eigenwerbung des Vereins. Eine Veröffentlichung erfolgt nur, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Veröffentlichung oder Nutzung entgegensteht. Ein Mitglied kann darüber hinaus jederzeit gegenüber dem Verein der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung.
(4) Der Verein verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang der Mitgliederdaten (digital oder Papier) sowie zur Datensparsamkeit. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogene Daten umgehend gelöscht.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Aufsichtsrat verpflichtet, binnen 20 Werktagen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit der in § 8 (5) angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(2) Nach dem Beschluss über die Auflösung des Vereins beschließt der Aufsichtsrat über die Bestellung der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnisse.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Lebenshilfe Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vereinbarungen dieser Satzung ungültig, unzulässig oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestandteile der Satzung hiervon unberührt.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt mit dem Datum des Eintrages ins Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz in Kraft.